Kfz-Haftpflichtschaden

Schadenregulierung

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Sie Ihren Unfallschaden mit der gegnerischen Versicherung abrechnen können, fiktiv oder real. Welche der beiden Möglichkeiten Sie nutzen möchten, steht Ihnen vollkommen frei. Allerdings ist eine Kombination nicht möglich. Sie können also nicht erst fiktiv abrechnen und dann eine Teilreparatur real geltend machen. Sie können aber von der fiktiven Abrechnung zur realen Abrechnung wechseln. Es gelten dann wieder die Regeln für die reale Abrechnung.

Fiktiv oder real Regulieren

  • Real
  • Fiktiv

Reale Abrechnung bedeutet, Sie lassen sich ein Gutachten erstellen und gehen damit zur Werkstatt Ihres Vertrauen. Dort lassen Sie Ihr Fahrzeug auf Basis des Gutachten reparieren und legen die Werkstattrechnung der Versicherung vor. Vernünftigerweise überlassen Sie dies natürlich Ihrem Anwalt.

Bitte machen Sie das nie ohne Gutachten. Wenn das Fahrzeug erst mal repariert ist, sind sämtliche Beweise des Unfallschaden vernichtet.

Die meisten Werkstätten bieten an, die Rechnung direkt mit der Versicherung abzurechnen. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie Ihre Schadenersatzforderung an die Werkstatt abtreten. Der Vorteil für Sie ist, dass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen. Dies gilt ebenso, wenn Sie einen Unfallersatzwagen in Anspruch nehmen.

Fiktiv abrechnen bedeutet, Sie lassen sich von Ihrem Sachverständigen ein Schadengutachten erstellen und rechnen auf dieser Grunlage mit der Versicherung ab. Heisst also, der Schaden wird auf Basis einer gedachten (fiktiven) Reparatur abgerechnet. Vernünftigerweise überlassen Sie dies Ihrem Anwalt.

Mit dem erhaltenen Geldbetrag können Sie dann machen was Sie möchten. Sie können Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder das Geld auch beliebig anderweitig verwenden.

Das sagt der BGH

Schadennachweis

Bei einem Haftpflichtschaden, wenn Sie also unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, müssen Sie dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung nachweisen, in welchem Umfang und Höhe, Ihnen ein Schaden entstanden ist.
Dies beinhaltet:

> Die Reparaturkosten,
> die Ausfall-, Reparaturzeit,
> eine eventuelle Wertminderung und
> den Wiederbeschaffungs- und
> Restwert Ihres Fahrzeugs.

Ich kann Ihnen nur raten, diese Feststellungen niemals dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung zu überlassen. Außer bei Bagatellschäden, dies sind Schäden von unter € 1000,00 (Reparaturkosten inkl. MwSt.), die in der Praxis äußerst selten sind, haben Sie immer das Recht, einen von Ihnen gewählten Sachverständigen auf Kosten des Unfallgegners/ Versicherung zu beauftragen .

Recht

Der BGH betont zum wiederholten Male das Recht des Geschädigten auf ein Schadengutachten und stellt klar: „Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“

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