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Recht und Gesetz

§ 249 BGB

Erst mal vorweg, Ihr Schadenersatz stützt sich auf § 249 BGB. Dort heisst es:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Absatz 1) beschreibt eine sog. reale Abrechnungsform. D.h. das Fahrzeug wird in die Werkstatt gebracht und repariert. Die Abrechnungsgrundlage ist dann die Werkstattrechnung.

Der Absatz 2) beschreibt eine sog. fiktive Abrechnung. D.h. Sie lassen sich den Schadenersatz ausbezahlen. Abrechnungsgrundlage ist bei Bagatellschäden ein Kostenvoranschlag oder bei Schäden über 1000 € ein Gutachten.

Neutraler Gutachter

Vielleicht fragen Sie sich, warum brauch ich denn bei Reparatur (§ 249 (1) BGB) einen Gutachter, ich habe doch die Rechnung der Werkstatt? Grundsätzlich wäre dies schon richtig. Aber, die Werkstatt ist nicht neutral. Das heisst, sie hat ein eigenes Interesse an der Höhe der Reparaturkosten. Hinzu kommt, dass die Werkstatt keinen Wiederbeschaffungs- und Restwert ermittelt und auch keine Wertminderung festlegen kann.

Der Kfz-Gutachter ist zur Neutralität verpflichtet.

Schutzfunktion des Gutachtens

Das Gutachten schützt den Geschädigten

Der Geschädigte darf sich auf das Gutachten verlassen. Wenn Sie also die Werkstatt beauftragen nach Gutachten zu reparieren, kann die Versicherung nicht sagen, dies oder jenes wäre überflüssig gewesen und wird nicht bezahlt.

Das Gutachten schützt die Werkstatt

Wenn die Werkstatt nach Gutachten repariert, ist sie genauso wie auch der Geschädigte durch das Gutachten vor Abzügen geschützt.

Das Gutachten schützt die Versicherung

Die Versicherung ist durch das Gutachten gleichermaßen geschützt. Reparaturen, die nicht unfallbedingt sind, müssen auch nicht bezahlt werden.

Wahl des Kfz-Gutachters

Machen Sie sich keinen Kopf. Sie müssen keine Marktforschung betreiben, um den billigsten Gutachter zu finden. Wir berechnen unser Gutachtenhonorar angelehnt an die BVSK-Sätze. Diese werden auch von vielen Gerichten als Referenz genommen.

Viele Versicherungen bieten Ihnen im Schadenfall an, ihren eigenen Kfz Gutachter zu schicken um den Schaden zu bewerten. Ehrlich gesagt, dieses Angebot anzunehmen ist keine gute Idee, denn der Gutachter der Versicherung ist nicht neutral. Zum Einen möchte man sich die Kosten für einen freien und neutralen Kfz Sachverständigen sparen und zum Anderen kann man Einfluss nehmen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Insbesondere wenn Sie fiktiv abrechnen möchten, sich also den Schaden ausbezahlen lassen, ist es sinnvoll, einen Kfz Sachverständigen zu haben, der Ihren Unfallschaden auch neutral beurteilt. Es ist Ihr gutes Recht, als Kfz Unfallgeschädigter Ihren eigenen Kfz Gutachter einzuschalten. Das Gleiche gilt analog auch für einen Rechtsanwalt.

Vertrauen auch Sie auf über zwanzig Jahre Know-how und Erfahrung, so wie es schon tausende Unfallgeschädigte vor Ihnen getan haben.

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