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Terminvereinbarung
Sie erreichen mich unter der Festnetznummer 0911-49 85 67 im Büro. Sollte mein Büro gerade nicht besetzt sein, werden Sie nach 30 Sek. auf die Mobilfunknr. 0179 69 400 37 weiter geleitet. Natürlich können Sie auch gleich die Mobilfunknummer wählen.In der Regel bekommen Sie einen Besichtigungstermin noch am gleichen Tag oder dem darauf folgenden. Selbstverständlich auch zu einem von Ihnen gewünschten Termin.
Besichtigung
Sie können Ihr Fahrzeug bei mir am Büro (Anfahrt) besichtigen lassen. Üblich ist aber, dass ich zu dem von Ihnen gewünschten Besichtigungsort (Zuhause, Geschäft, Arbeitsstelle, Werkstatt usw.) komme.
Das spart Ihnen Zeit und Fahrtkosten. Die Anfahrtskosten hat die gegnerische Versicherung zu tragen. Wir besichtigen im Raum Nürnberg / Fürth und Umgebung bis ca. 30 KM.
Bitte halten Sie zum Termin folgende Unterlagen bereit:
- Ihren Fahrzeugschein,
- Falls polizeilich aufgenommen, "Personalienaustausch bei Verkehrsunfällen" oder
- Kennzeichen, Name und Anschrift des Unfallgegners und
- Unfalltag und -zeit und Unfallort.
Gutachtenerstellung
Auf Grund der Feststellungen bei Besichtigung erstelle ich Ihnen ein Gutachten, dass u.a. folgendes enthält:
- Reparaturkostenkalkulation,
- Reparaturdauer, (wichtig für Leihwagen oder Nutzungsausfall)
- den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs,
- eventuelle Wertminderung Ihres Fahrzeugs.
- Nutzungsausfallentschädigung bei wirtschaftlichem Totalschaden:
- Den Restwert Ihres Fahrzeugs und
- die Wiederbeschaffugsdauer (wichtig für Leihwagen oder Nutzungsausfall).
Die Zustellung des Gutachtens erfolgt per Post oder wenn gewünscht per E-Mail. Wenn von Ihnen gewünscht, wird es auch an die Werkstatt, an einen von Ihnen eingeschalteten Rechtsanwalt oder direkt an die gegnerische Versicherung gesandt.
Schadenersatz
Zum Schluss, die für Sie wahrscheinlich wichtigste Frage: Wie komme ich an mein Geld? Hier ist zu unterscheiden zwischen realer und fiktiver Abrechnung.
Reale Abrechnung
Bei realer Abrechnung ist die Grundlage die Werkstattrechnung. Wenn Sie der Werkstatt den Auftrag erteilt haben "Reparatur nach Gutachten", sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. Es gilt der Grundsatz: Der Geschädigte darf sich auf das Gutachten verlassen.
Fiktive Abrechnung
Fiktive Abrechnung bedeutet, sie rechnen mit der Versicherung auf Basis des Gutachtens ab und lassen sich Ihren Schadenersatz ausbezahlen. Hier ist erst mal zu beachten, dass dieser nur Netto, also ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt wird.
Bei fiktiver Abrechnung müssen Sie in aller Regel mit Abzügen rechnen. Die meisten Versicherungen sind in diesem Fall sehr erfinderisch. In wie weit diese Abzüge gerechtfertigt oder ungerechtfertigt sind, ist ständiger Streitgegenstand der Gerichte. Da helfen in der Regel auch nicht Stellungnahmen und Erklärungen des Sachverständigen.
Egal ob fiktiv oder real, am einfachsten und sichersten für Sie ist aber, wenn Sie dies alles einem auf Verkehrs- u. Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt überlassen, der Ihre Interessen wahrnimmt und sich ggf. auch um die Begleichung der Rechnungen aller Beteiligten kümmert.
Die Gebühren des Anwalts hat ebenfall der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu tragen.
In diesem Zusammenhang darf ich noch darauf hinweisen, dass der Sachverständige auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht berechtigt ist, Ihren Schadenersatz einzufordern, zu beschleunigen oder diesbezüglich in irgend einer Weise für Sie tätig zu werden.
Sie müssen sich entweder selbst darum kümmern oder wie beschrieben einen Rechtsanwalt damit beauftragen.
Nutzungsausfall
Solange Ihr Fahrzeug zur Reparatur in der Werkstatt steht und Sie keinen Leihwagen in Anspruch nehmen, steht Ihnen für diese Zeit ein Nutzungsausfall zu. Hierfür will die Versicherung natürlich einen Beweis.
Das sicherste ist die Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen.
Praxis:
Wir vereinbaren wieder einen Termin, ich sehe mir das reparierte Fahrzeug an und stelle Ihnen eine Reparaturbestätigung aus.
Auch wenn es wieder einmal zu einem Unfall kommen sollte, haben Sie hiermit einen Beweis, dass Ihr Fahrzeug keinen unreparierten Vorschaden hatte.
Ich darf jedoch darauf aufmerksam machen, dass dies nur Sinn macht, wenn das Fahrzeug fachgerecht und vollständig, d.h. so wie es im Gutachten steht, repariert wurde.
Andernfalls würde ich Ihnen raten, sich eine Reparaturdauerbestätigung der Werkstatt ausstellen zu lassen.
Hat Ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten und ist nicht mehr fahrbereit und/oder verkehrssicher, erhalten Sie ebenfalls eine Entschädigung für den Nutzungsausfall, wenn Sie kein Leihfahrzeug in Anspruch nehmen. Wieviel, richtet sich nach der Wiederbeschaffungsdauer, die im Gutachten angegeben ist, sowie der Fahrzeugklasse und -alter Ihres Fahrzeugs.
Rechnungstellung
Mit dem Gutachten erhalten Sie auch meine Rechnung , die dann zur Zahlung fällig ist. In der Regel läuft es aber so, dass Sie eine Abtrittserklärung unterzeichnen, mit der ich dann die Gutachtenkosten direkt bei der gegnerischen Versicherung geltend machen kann. Das ist für Sie der einfachere und bequemere Weg, weil Sie weder in Vorkasse gehen müssen, noch sich um die Begleichung meiner Rechnung kümmern müssen.